(1) Ist die Stimmabgabe in Wahlsprengeln erfolgt, so haben die Sprengelwahlbehörden ihre Wahlakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die von den Sprengelwahlbehörden nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 54c, getroffenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften rechnerisch zu überprüfen und für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen.
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