§ 82 TGWO 1994 Meldung der Wahlergebnisse

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Ergebnisse der Wahlen nach den §§ 78 und 79 und später eintretende Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann auch über ein den Bezirkshauptmannschaften zugängliches elektronisches System erfolgen.

In Kraft seit 23.08.2017 bis 31.12.9999
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