Die Ergebnisse der Wahlen nach den §§ 78 und 79 und später eintretende Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann auch über ein den Bezirkshauptmannschaften zugängliches elektronisches System erfolgen.
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