Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 85 TGWO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 85 TGWO 1994