§ 85 TGWO 1994 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben mit Ausnahme der Kundmachung der Wahlausschreibung nach § 3 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
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