§ 77 TGWO 1994 Mangel der Wählbarkeit in den Gemeindevorstand

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, und Personen, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Wahltag ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurden, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes gewählt werden.

In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
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