§ 72 TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 lit. a bis e, g und h.

(2) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate,

b)

die Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung nach § 69 Abs. 2 bis 4 und

c)

die Namen der Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung nach § 69 Abs. 5.

(3) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a)

den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde, oder

b)

im Falle der engeren Wahl die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet, oder

c)

die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen nach den Abs. 2 und 3 und nach § 65 Abs. 2 lit. h, soweit sich diese auf die Feststellungen nach § 61 Abs. 1 beziehen, unverzüglich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bestimmung des Abs. 6 als Belehrung zu enthalten.

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis unverzüglich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und eine Ausfertigung der Niederschrift nach Abs. 1 vorzulegen. Die Wahlakten bleiben bei der Gemeinde.

(6) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.

(7) Die Gemeindewahlbehörde hat der Bezirkswahlbehörde den Überprüfungsantrag mit ihrer allfälligen Äußerung zur Entscheidung vorzulegen. Enthält der Überprüfungsantrag keine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinn des Abs. 6 dritter Satz, so ist er von der Bezirkswahlbehörde zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses, so hat die Bezirkswahlbehörde dieses unverzüglich richtigzustellen; andernfalls ist der Überprüfungsantrag abzuweisen. Das richtige Wahlergebnis ist von der betreffenden Gemeindewahlbehörde kundzumachen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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