(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der Wahlzahl zu verteilen.
(2) Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Listensummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Listensumme sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
(4) Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.
(5) Gemeinderatspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Gemeinderatsmandate zugewiesen wurden.
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