(1) Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Gemeindevorstandes hat der neu gewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § 78 Abs. 2 erst vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen oder wenn der neu gewählte Bürgermeister verhindert ist, das älteste Mitglied des neu gewählten Gemeinderates, die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates so rechtzeitig einzuberufen, dass die Sitzung möglichst in der dritten Woche nach dem Wahltag bzw. im Falle einer Verschiebung der Wahl nach § 41 Abs. 3, in der dritten Woche nach dem neu festgesetzten Wahltag, bei einer engeren Wahl des Bürgermeisters oder bei einer Anfechtung des Wahlergebnisses binnen zehn Tagen nach der engeren Wahl bzw. nach der Bestätigung der Wahl stattfinden kann. Der Einberufung haben alle Mitglieder des Gemeinderates Folge zu leisten.
(2) Sind zur konstituierenden Sitzung nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates erschienen, so hat derjenige, der den Gemeinderat zur konstituierenden Sitzung einberufen hat, diesen neuerlich binnen zwei Wochen zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Der Gemeinderat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder beschlußfähig.
(3) In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates führt der neu gewählte Bürgermeister, sofern dieser aber erst vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist, das älteste Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.
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