(1) Sind die einer Gemeinderatspartei zustehenden Stellen im Gemeindevorstand noch nicht durch den Bürgermeister oder den (die) Bürgermeister-Stellvertreter besetzt, so hat sie das Recht, zur Besetzung dieser Stellen ihr angehörende Mitglieder namhaft zu machen. Hiefür ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
(2) Soweit eine Namhaftmachung nach Abs. 1 unterblieben ist, sind die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes aus den Gemeinderatsmitgliedern der anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien vom Gemeinderat in getrennten Wahlgängen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder der anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei gewählt, so gilt jenes als Mitglied des Gemeindevorstandes gewählt, das bei der Reihung der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach § 72 Abs. 2 lit. b zuerst angeführt ist.
(3) Allfällige Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes sind sinngemäß nach den Abs. 1 und 2 zu wählen.
(4) Bei der Namhaftmachung und bei den Wahlen nach den Abs. 1 bis 3 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
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