§ 84a TGWO 1994

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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