Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge sind im Verfahren nach § 67 zunächst als eine Wählergruppe zu behandeln. Die Aufteilung der Mandate auf die einzelnen Wählergruppen der gekoppelten Wahlvorschläge hat sodann in sinngemäßer Anwendung des § 67 zu erfolgen.
In Kraft seit 20.09.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 68 TGWO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 TGWO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 68 TGWO 1994