§ 65 TGWO 1994 Niederschrift

TGWO 1994 - Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Wahlbehörde hat sofort nach der Prüfung der Stimmzettel und der Zählung der Stimmen den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat, bezüglich der lit. e und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal),

b)

den Wahltag,

c)

die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,

d)

den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,

e)

die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,

f)

die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 60 Abs. 5 und § 61 Abs. 1 und 2.

(3) Der Niederschrift sind, bezüglich der lit. d bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis,

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

e)

die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

f)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind,

g)

die Wahlkarten.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(6) Die für die Erfassung der Briefwähler bestimmte(n) Wahlbehörde(n) hat (haben) ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich und verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6),

b)

das Abstimmungsverzeichnis,

c)

nach nichteinbezogenen und einbezogenen Wahlkarten getrennt die Wahlkarten.

In Kraft seit 23.08.2017 bis 31.12.9999
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