(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
a) | ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates zur Stimmabgabe verwendet wurde, | |||||||||
b) | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe der Wähler seine Stimme abgeben wollte, | |||||||||
c) | der Stimmzettel entgegen dem § 55 Abs. 1 und 2, etwa durch Durchstreichen aller Wählergruppen und dergleichen, behandelt wurde, | |||||||||
d) | zwei oder mehrere Wählergruppen bezeichnet wurden, deren Wahlvorschläge nicht gekoppelt sind, | |||||||||
e) | nur Namen von Wahlwerbern eingetragen wurden und die Eintragung nicht nach § 55 Abs. 4 erfolgt ist, | |||||||||
f) | aus den vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettels nicht eindeutig hervorgeht, für welche Wählergruppe er seine Stimme abgeben wollte. |
(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, gelten als ungültige Stimmen.
(3) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung einer Wählergruppe oder zur Bezeichnung von Wahlwerbern angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht, sofern sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
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