§ 45 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Bürgermeister hat nach dem Schluss der Beratungen festzulegen, in welcher Reihenfolge über die Anträge abgestimmt werden soll. Die zur Abstimmung gebrachten Anträge sind genau zu bezeichnen.

(2) Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) In der Regel ist offen durch Aufheben der Hand abzustimmen. Ist das Abstimmungsergebnis zweifelhaft, so hat der Bürgermeister die Gegenprobe, eine neuerliche Abstimmung oder die Abstimmung durch Erheben von den Sitzen anzuordnen.

(4) Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, namentlich oder geheim abzustimmen. Zur namentlichen Abstimmung hat der Schriftführer die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates zu verlesen. Jedes Mitglied hat nach dem Aufruf seines Namens die Stimme abzugeben. Die Namen sind mit der abgegebenen Stimme in die Niederschrift aufzunehmen. Die geheime Abstimmung ist mit Stimmzetteln durchzuführen.

(5) Über die Besetzung von Stellen ist geheim abzustimmen. Der Gemeinderat kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes beschließen, offen abzustimmen. Wahlen sind jedenfalls in geheimer Abstimmung durchzuführen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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