§ 43 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates können zur Geschäftsordnung und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit das Wort verlangen

a)

„Zur Geschäftsordnung“, wenn es auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Sitzung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung hinweisen will, oder

b)

„Zur tatsächlichen Berichtigung“, wenn seiner Ansicht nach ein Sachverhalt unrichtig dargestellt wird.

Die Wortmeldungen sind möglichst kurz zu fassen.

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates kann

a)

Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt oder eine Sitzung des Gemeinderates unterbricht,

b)

die Erteilung eines Rufes „Zur Sache“ oder „Zur Ordnung“ durch den Bürgermeister beantragen,

c)

die Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung beantragen,

d)

die Zuweisung eines Verhandlungsgegenstandes zur Vorberatung und Antragstellung an den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss oder die Rückverweisung zur weiteren Vorberatung und Antragstellung an den Gemeindevorstand oder Ausschuss beantragen und

e)

die Verkürzung der Redezeit, den Schluss der Beratung oder die Vertagung der Sitzung beantragen.

(4) Über einen Widerspruch nach Abs. 3 lit. a oder einen Antrag nach Abs. 3 lit. b bis e entscheidet der Gemeinderat.

(5) Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, so muss noch ein Redner jener Gemeinderatsparteien das Wort erhalten, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Wort gekommen sind.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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