§ 42 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Gemeinderates, denen der Bürgermeister einen Geschäftsbereich nach § 50 Abs. 2 zugewiesen hat, Anfragen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen. Der Befragte hat die Anfragen zu beantworten oder die Beantwortung abzulehnen, wenn und insoweit gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem entgegenstehen.

(2) Schriftliche Anfragen sind beim Gemeindeamt einzubringen und in der nächsten Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu verlesen. Ihr wesentlicher Inhalt ist in der Niederschrift festzuhalten. Kann die Anfrage nicht in der selben Sitzung beantwortet werden, so ist sie längstens innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine weitere Sitzung des Gemeinderates statt, so kann die Anfrage unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ auch mündlich beantwortet werden.

(3) Mündliche Anfragen sind in der Sitzung des Gemeinderates unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ zu stellen. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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