§ 38 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bürgermeister kann die Abfolge der Tagesordnungspunkte ändern oder bestimmen, dass Verhandlungsgegenstände, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, gemeinsam behandelt werden.

(2) Der Bürgermeister kann einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen. Wurde der Verhandlungsgegenstand auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Gemeinderates oder der Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen, so kann der Verhandlungsgegenstand nur im Einvernehmen mit den anwesenden Antragstellern abgesetzt werden.

(3) Der Bürgermeister kann eine Sitzung des Gemeinderates unterbrechen, wenn dies aus zeitlichen Gründen oder zur Durchführung einer Beratung erforderlich ist. Mit der Unterbrechung ist die Uhrzeit und allenfalls der Tag der Fortsetzung der Sitzung bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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