§ 39 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichungen von der Sache den Ruf „Zur Sache“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.

(2) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf „Zur Ordnung“ erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.

(3) Der Bürgermeister kann die Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen, wenn andauernde Störungen eine geordnete Beratung nicht zulassen.

(4) Der Bürgermeister kann nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung störende Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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