§ 34 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Gemeinderat innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Gemeindeamt festzulegen.

(2) Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens fünf Werktage vor dem Beginn der Sitzung beim Mitglied des Gemeinderates eingelangt ist. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.

(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Abs. 2 erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.

In Kraft seit 22.02.2012 bis 31.12.9999
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