Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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