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Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
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c) | die | |||||||||
d) | die Aufhebung von Nutzungsrechten und | |||||||||
| die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. |
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
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c) | die | |||||||||
d) | die Aufhebung von Nutzungsrechten und | |||||||||
| die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. |