§ 116 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme der Vorstellung (§ 120) besteht aufAuf die Ausübung des AufsichtsrechtesAufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2013

(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(2) Mit Ausnahme der Vorstellung (§ 120) besteht aufAuf die Ausübung des AufsichtsrechtesAufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.

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