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(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Mit Ausnahme der Vorstellung (§ 120) besteht aufAuf die Ausübung des AufsichtsrechtesAufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Das Aufsichtsrecht des Landes Tirol ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinde und jene Dritter möglichst geschont werden. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Mit Ausnahme der Vorstellung (§ 120) besteht aufAuf die Ausübung des AufsichtsrechtesAufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.