§ 115 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt.

(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. DieseIm Fall der Einbringung beim Gemeindeamt ist die Aufsichtsbeschwerde unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Stand vor dem 19.11.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.11.2021

(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt.

(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. DieseIm Fall der Einbringung beim Gemeindeamt ist die Aufsichtsbeschwerde unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

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