§ 2a TGFG Allgemeine gesundheitspolitische Aufgaben

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Der

Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

b)

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

c)

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

d)

die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie elektronische Gesundheitsakte, e-Card, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

e)

die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

f)

die Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a)Litera adie (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
  2. b)Litera bdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  3. c)Litera cdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  4. d)Litera ddie Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
  5. e)Litera edie Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
  6. f)Litera fdie Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2023

Der

Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;

b)

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

c)

die Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

d)

die Mitwirkung am Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien (wie elektronische Gesundheitsakte, e-Card, Telehealth, Telecare) auf Landesebene;

e)

die Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;

f)

die Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

Der Fonds hat in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a)Litera adie (Weiter-)Entwicklung der Gesundheitsziele (einschließlich Strategien zur Umsetzung) auf Landesebene;
  2. b)Litera bdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;
  3. c)Litera cdie Festlegung von Grundsätzen der Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;
  4. d)Litera ddie Mitwirkung am Auf- und Ausbau der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur auf Landesebene;
  5. e)Litera edie Umsetzung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
  6. f)Litera fdie Evaluierung der von der Gesundheitsplattform auf Landesebene wahrgenommenen Aufgaben.

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