(1) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 38, und des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 9, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
a) | jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse zulassen, zu befahren; | |||||||||
b) | einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen und | |||||||||
c) | Grenzzeichen und Vermessungszeichen anzubringen. |
(2) Bei Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
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