Die Vorschriften der §§ 79, 81 und 82 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
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