§ 83 TFLG 1996 § 83

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Vorschriften der §§ 79, 81 und 82 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
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