§ 77 TFLG 1996 Vermessungen und sonstige Arbeiten

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die im § 1 des Vermessungsgesetzes angeführten Aufgaben sind, soweit sie zur Durchführung eines Verfahrens erforderlich sind, von Organen der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die von befugten Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden.

In Kraft seit 29.11.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 TFLG 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 TFLG 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 TFLG 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 TFLG 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 TFLG 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TFLG 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 TFLG 1996
§ 78 TFLG 1996