(1) Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid von einem ordentlichen Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben.
(2) Andernfalls ist auszusprechen, dass die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Diese Entscheidung ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls der Person zuzustellen, der das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichts gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
0 Kommentare zu § 82 TFLG 1996