§ 85 TFLG 1996

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer

a)

Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,

b)

die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach § 37 Abs. 1, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach § 37 Abs. 3, hindert oder zu hindern versucht,

c)

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 78 Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2

a)

als Obmann

1.

seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 36f Abs. 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,

b)

als Substanzverwalter

1.

seinen Pflichten nach § 36e Abs. 1 und 3 sowie § 36g Abs. 1 im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 36f Abs. 4 über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,

c)

als Obmann oder sonstiges Mitglied

1.

die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4  bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

den von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

b)

als Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen § 35 Abs. 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,

c)

als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach § 35 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 und 8 sowie § 36c Abs. 3 über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,

d)

als Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 entgegen § 36f Abs. 2 die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,

e)

als Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach § 40 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.

(4) Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.

(5) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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