(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keine bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen hievon sind:
a) | Grundbuchsstücke, die von einem ordentlichen Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden; | |||||||||
b) | Grundbuchsstücke, die die Anmerkung persönlicher Verhältnisse, der Hypothekarklage, der Aufkündigung oder Eintragung im Exekutionsverfahren und Eintragungen oder Löschungen von Pfandrechten zum Gegenstand haben. |
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