§ 78 TFLG 1996 Befugnisse der Organe

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Sperrgebietsgesetzes 19952002, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/200038, und des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 736/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2000BGBl. Nr. 9, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß

a)

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse zulassen, zu befahren;

b)

einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen und

c)

Grenzzeichen und Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 20.07.2001 bis 30.06.2014

(1) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Sperrgebietsgesetzes 19952002, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/200038, und des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 736/1995, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2000BGBl. Nr. 9, entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß

a)

jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse zulassen, zu befahren;

b)

einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen zu beseitigen und

c)

Grenzzeichen und Vermessungszeichen anzubringen.

(2) Bei Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.

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