Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a) | ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, | |||||||||
b) | auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33), | |||||||||
c) | wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1), | |||||||||
d) | ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt, | |||||||||
e) | ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. |
0 Kommentare zu § 73 TFLG 1996