Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Sie hat weiters festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Auf Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zumindest nicht erschwert.
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