Die Regulierungsbehörde hat die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher zu widerrufen, wenn
a) | die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder länger als sechs Monate unterbrochen wird, | |||||||||
b) | eine der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegt, | |||||||||
c) | der Bilanzgruppenverantwortliche wiederholt wegen einer Verletzung der im § 69 festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen rechtskräftig bestraft worden ist oder er wiederholt gegen die Marktregeln verstoßen hat und der Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist oder | |||||||||
d) | über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. |
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