(1) Die Landesregierung hat ihre den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen wahrzunehmen und insbesondere
a) | die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen, | |||||||||
b) | den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise, | |||||||||
c) | den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, | |||||||||
d) | etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken, | |||||||||
e) | die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste sowie | |||||||||
f) | die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit | |||||||||
laufend zu beobachten. Bei der Wahrnehmung der angeführten Überwachungsverpflichtungen hat sich die Landesregierung der zusammenfassenden jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen; sie kann bei Bedarf landesspezifische Daten im Sinn des § 88 Abs. 2 ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde anfordern und diese zur Wahrnehmung dieser Überwachungsverpflichtungen verwenden. |
(2) Bei einem Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, ist von der Landesregierung laufend zu beobachten, ob dieser Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs genutzt wird.
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