(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Erzeugers mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.(2) Der vom Netzbetreiber nach Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
a) | die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK nach der Anlage III zum ElWOG 2010 und nach der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, | |||||||||
b) | die Bezeichnung, die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage, | |||||||||
c) | den Zeitraum und den Ort der Erzeugung, | |||||||||
d) | die eingesetzten Primärenergieträger, | |||||||||
e) | den unteren Heizwert des Primärenergieträgers, | |||||||||
f) | die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme, | |||||||||
g) | die Primärenergieeinsparungen, die nach der Anlage IV zum ElWOG 2010 auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission nach Art. 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind, | |||||||||
h) | das Datum der Inbetriebnahme der Anlage, | |||||||||
i) | genaue Angaben über erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung, | |||||||||
j) | die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates, | |||||||||
k) | das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises. |
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Anspruch auf die Gewährung von Förderungen verbunden.
(5) Die Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach diesem Gesetz ist unzulässig, wenn für dieselbe KWK-Strommenge ein Herkunftsnachweis nach dem Ökostromgesetz 2012 ausgestellt wird oder nach dem vormaligen Ökostromgesetz ausgestellt wurde.
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