§ 66a TEG 2012

TEG 2012 - Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
  1. (1)Absatz einsVersorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite der Versorger) zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, haben zumindest zu enthalten:
    1. a)Litera aden Namen und die Adresse des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten,
    2. b)Litera bdie erbrachten Leistungen und die angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
    3. c)Litera cden Energiepreis in Cent/kWh einschließlich allfälliger Zuschläge und Abgaben,
    4. d)Litera ddie Vertragsdauer, die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
    5. e)Litera eetwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
    6. f)Litera fHinweise auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie auf die Freiheit von Wechselgebühren bei einem Lieferantenwechsel (§ 76 ElWOG 2010),Hinweise auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten sowie auf die Freiheit von Wechselgebühren bei einem Lieferantenwechsel (Paragraph 76, ElWOG 2010),
    7. g)Litera gdie Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des § 66 Abs. 1 bis 5 erfolgt,die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins bis 5 erfolgt,
    8. h)Litera hModalitäten, nach welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.
  3. (3)Absatz 3Die Stromhändler und sonstigen Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor dem Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren und ihnen zu diesem Zweck ein entsprechendes Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind auf Verlangen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 durch Kündigung zu beenden. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie etwa der mehrmaligen Missachtung von Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben des § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 durch Kündigung zu beenden. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstiger Lieferanten, die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zur Grundversorgung für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie etwa der mehrmaligen Missachtung von Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert. Bei einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Grundversorgung ist der Stromhändler oder sonstige Lieferant unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 berechtigt, den Verteilernetzbetreiber mit der vorübergehenden Trennung der Kundenanlage vom Verteilernetz zu beauftragen.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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