(1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten nach Abs. 1 zuständig:
a) | Anlagen deren Engpassleistung 500 kW übersteigt, | |||||||||
b) | Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh, | |||||||||
c) | Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken, | |||||||||
d) | Vorhaben, die neben der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach | |||||||||
1. | einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder Landeshauptmann zuständig ist, oder | |||||||||
2. | einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, bedürfen. | |||||||||
Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist. |
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