(1) Bilanzgruppen dürfen nur innerhalb einer Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe obliegt dem Bilanzgruppenverantwortlichen. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat die Bildung der Bilanzgruppe dem Bilanzgruppenkoordinator und der Regulierungsbehörde bekannt zu geben.
(2) Die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf einer Bewilligung der Regulierungsbehörde. Dem Ansuchen sind sämtliche Unterlagen anzuschließen, die notwendig sind, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller den rechtlichen, administrativen und kommerziellen Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlich sind, entspricht. Jedenfalls sind ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als zwei Monate sein darf, und Unterlagen zum Nachweis, dass
a) | weder der Antragsteller im Fall, dass eine natürliche Person eine Berechtigung als Bilanzgruppenverantwortlicher anstrebt, noch eine zur Vertretung nach außen befugte Person (Geschäftsführer) im Fall, dass eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft eine Berechtigung als Bilanzgruppenverantwortlicher anstrebt, nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen ist, | |||||||||
b) | der Antragsteller oder mindestens eine zur Vertretung nach außen befugte Person (Geschäftsführer) oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist, | |||||||||
c) | für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher ein Haftungskapital von mindestens 50.000,– Euro (z. B. in Form einer Bankgarantie oder Versicherung) zur Verfügung steht, unbeschadet einer aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung, die sich aus Vereinbarungen nach lit. d ergibt, und | |||||||||
d) | Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer vorliegen, nach denen die aufgrund dieses Gesetzes, des ElWOG 2010, des Ökostromgesetzes 2012 und des Gesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erfüllt werden können, |
anzuschließen.
(3) Die fachliche Eignung im Sinn des Abs. 2 lit. b ist gegeben, wenn die entsprechenden theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in der Abwicklung von Stromgeschäften vorliegen, insbesondere aufgrund einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, etwa im Rahmen des Stromhandels, der Stromerzeugung oder des Netzbetriebes.
(4) Liegt ein vollständiger Antrag vor, so hat die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten die Bewilligung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 vorliegen. Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 nicht vorliegt.
(5) Wurde einem Bilanzgruppenverantwortlichen eine entsprechende Berechtigung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Landes erteilt, so ist dieser auch zur Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen in Tirol berechtigt.
(6) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden.
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