Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3)Absatz 3Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (§§ 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung von Anlagenverfahren nach dem 2. Teil (Paragraphen 5 bis 34) folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten:
a)Litera avon den Parteien und Beteiligten, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von den daran dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und von jenen Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen:von den Parteien und Beteiligten, von den Eigentümern von Grundstücken und den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, von den daran dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und von jenen Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, zustehen:Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und anlagenbezogene Daten, Daten über Rechtstitel,
b)Litera bvon nichtamtlichen Sachverständigen, Projektanten, Betriebsleitern, akkreditierten Stellen und sonstigen befugten Stellen oder Personen sowie von sonstigen für den Betrieb verantwortlichen Personen:Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.
(4)Absatz 4Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach § 43 Abs. 2 lit. d folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach § 43 Abs. 2 lit. e verarbeiten:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, folgende Daten des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera e, verarbeiten:Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(5)Absatz 5Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 46, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den Paragraphen 46,, 48 und 51 bis 58 folgende Daten von Parteien, Geschäftsführern und technischen Betriebsleitern verarbeiten:Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Verwandtschaftsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse, Daten über die wirtschaftliche Lage sowie anlagenbezogene Daten.
(6)Absatz 6Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 50 Abs. 1 lit. x verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung und Abwicklung von Förderprogrammen von Verteilerunternehmen Daten nach Absatz 3, sowie Daten nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera x, verarbeiten.
(7)Absatz 7Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach § 59 Abs. 5 verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Versorgungssicherheit von Betreibern von Erzeugungsanlagen Daten nach Absatz 3, sowie Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen nach Paragraph 59, Absatz 5, verarbeiten.
(8)Absatz 8Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach § 63 Abs. 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 64 Abs. 2 von Netzbetreibern Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 63 Abs. 2 verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Überwachung der Ausstellung der Herkunftsnachweise nach Paragraph 63, Absatz 3 und zur Feststellung der Voraussetzungen für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach Paragraph 64, Absatz 2, von Netzbetreibern Daten nach Absatz 3, sowie Daten nach Paragraph 63, Absatz 2, verarbeiten.
(9)Absatz 9Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 66 Abs. 7 von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Abs. 3 sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 66, Absatz 7, von Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten Daten nach Absatz 3, sowie Daten betreffend die Übertretung elektrizitätsrechtlicher Vorschriften verarbeiten.
(10)Absatz 10Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 72 vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b sowie Daten nach § 72 Abs. 2 verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach Paragraph 72, vom Bilanzgruppenkoordinator sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Leitung und zur Vertretung nach außen befugten Person (Vorstand bzw. Geschäftsführer) Daten nach Absatz 3, Litera b, sowie Daten nach Paragraph 72, Absatz 2, verarbeiten.
(11)Absatz 11Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Abs. 3 und die nach § 77 Abs. 5 zu übermittelnden Daten verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung ihrer unionsrechtlichen Berichtspflichten und zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben von den Inhabern von Stromerzeugungsanlagen Daten nach Absatz 3 und die nach Paragraph 77, Absatz 5, zu übermittelnden Daten verarbeiten.
(12)Absatz 12Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach § 79 Abs. 1 normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. a, von Verteilnetzbetreibern die im § 79 Abs. 2 lit. b und von Versorgern die im § 79 Abs. 2 lit. c angeführten Daten verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach Paragraph 79, Absatz eins, normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken von den Netzbetreibern die im Paragraph 79, Absatz 2, Litera a,, von Verteilnetzbetreibern die im Paragraph 79, Absatz 2, Litera b und von Versorgern die im Paragraph 79, Absatz 2, Litera c, angeführten Daten verarbeiten.
(13)Absatz 13Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Abs. 3 sowie Daten nach § 80 Abs. 2 lit. b Z 1 verarbeiten.Der nach Absatz eins, Verantwortliche darf zum Zweck der Erfüllung seiner Berichtspflicht von Verteilerunternehmen Daten nach Absatz 3, sowie Daten nach Paragraph 80, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, verarbeiten.
(14)Absatz 14Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Abs. 3 lit. b, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach § 70 lit. c verarbeiten.Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den Paragraphen 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen befugten Person (Geschäftsführer) Daten nach Absatz 3, Litera b,, Daten über die wirtschaftliche Lage, Daten über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 und Daten betreffend das Vorliegen von Bestrafungen bzw. Verstößen nach Paragraph 70, Litera c, verarbeiten.
(15)Absatz 15Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind ermächtigt, verarbeitete Daten anDie nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen sind ermächtigt, verarbeitete Daten an
a)Litera adie Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,
b)Litera bnichtamtliche Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
c)Litera cersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG),
d)Litera dden für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister und
e)Litera edie Regulierungsbehörde
zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.
(16)Absatz 16Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen und die Regulierungsbehörde haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.Die nach Absatz eins und 2 Verantwortlichen und die Regulierungsbehörde haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(17)Absatz 17Als Identifikationsdaten gelten:
a)Litera abei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b)Litera bbei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Litera a, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(18)Absatz 18Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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