(1) Den Bilanzgruppenverantwortlichen obliegt, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, die Besorgung folgender Aufgaben:
a) | die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und den Regelzonenführer, | |||||||||
b) | der Abschluss von Vereinbarungen über die Reservehaltung und die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden, | |||||||||
c) | die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke, | |||||||||
d) | die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke, | |||||||||
e) | die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator und | |||||||||
f) | die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder. |
(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet,
a) | Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen, | |||||||||
b) | eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen, | |||||||||
c) | entsprechend den festgelegten Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben, | |||||||||
d) | Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden, | |||||||||
e) | Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder zum Zweck einer Versorgung mit dieser zu beschaffen, | |||||||||
f) | alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren, und | |||||||||
g) | Allgemeine Bedingungen nach Maßgabe des Abs. 4 festzulegen und nach Maßgabe des § 75 zu veröffentlichen. |
(3) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die Aufgaben und Pflichten nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und c.
(4) Die Allgemeinen Bedingungen des Bilanzgruppenverantwortlichen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde nach § 87 Abs. 4 ElWOG 2010. Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Sie haben insbesondere näher zu regeln:
a) | die Vorgangsweise für die Bildung der Bilanzgruppe, | |||||||||
b) | die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Stromverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist, | |||||||||
c) | die Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen, | |||||||||
d) | die Grundsätze der Fahrplanerstellung, | |||||||||
e) | die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den betroffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind, | |||||||||
f) | die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile und | |||||||||
g) | die sonstigen Marktregeln. |
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