Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.
In Kraft seit 23.12.2011 bis 31.12.9999
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