(1) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife während der für den Kundendienst vorgesehenen Zeit in den Betriebsräumlichkeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Weise (z. B. auf ihrer Internetseite) zu veröffentlichen. Sind inhaltsgleiche Allgemeine Bedingungen anderer Netzbetreiber oder Bilanzgruppenverantwortlicher bereits genehmigt oder bestimmte Systemnutzungstarife bereits veröffentlicht, so genügt zur Veröffentlichung ein entsprechender Hinweis.
(2) Die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
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