Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
(1)Absatz einsDer nach § 43 Abs. 2 lit. e benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu übermitteln und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite der Regulierungsbehörde) zu veröffentlichen.Der nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera e, benannte Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung und der Regulierungsbehörde jährlich spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen zu übermitteln und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite der Regulierungsbehörde) zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat
a)Litera adem für die Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Bundesminister jährlich
1.Ziffer einseine im Einklang mit der in der Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Tirol,eine im Einklang mit der in der Anlage römisch III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG dargelegten Methode erstellte Statistik über die Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK in Tirol,
2.Ziffer 2eine Statistik über die KWK-Kapazitäten und die für KWK eingesetzten Brennstoffe und
3.Ziffer 3einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach § 63 Abs. 3, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Nachweissystems ergriffen wurden,einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit nach Paragraph 63, Absatz 3,, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Nachweissystems ergriffen wurden,
vorzulegen sowie
b)Litera bder Regulierungsbehörde
1.Ziffer einsallfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 42, 43 Abs. 2 und 50 Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen undallfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 42,, 43 Absatz 2 und 50 Absatz 3, unverzüglich mitzuteilen und
2.Ziffer 2jährlich einen zusammenfassenden Bericht über allfällige nach § 43 Abs. 2 lit. d getroffene Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite des Landes Tirol) zu veröffentlichen.jährlich einen zusammenfassenden Bericht über allfällige nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera d, getroffene Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise (z. B. auf der Internetseite des Landes Tirol) zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten.
(4)Absatz 4Zum Nachweis der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Anteils der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zur Vorbereitung energiestrategischer Entscheidungen sowie zum Zweck des Energiemonitorings haben die Netzbetreiber jährlich der Tiroler Landesregierung bis zum 31. März des Folgejahres die neu an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie zu melden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Daten, insbesondere zur Art der Anlage und ihrer Leistungsdaten, den Ort der Einspeisung, die Inbetriebnahme sowie das Datenformat und die Datenübertragung erlassen. Die Landesregierung kann sich bei der statistischen Auswertung nicht personenbezogener Daten eines privaten Rechtsträgers bedienen, der in Energiefragen tätig ist.
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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