Die Klägerin begehrt als Inkassozessionarin mehrerer Erben nach den mit den Beschlüssen vom 3. April 1963, und vom 29. April 1963 für tot erklärten Brüder Johann und August K. (festgesetzte Todestage 10. Mai 1945 und 6. Jänner 1943) einen im Verlauf des Verfahrens auf 8800 S samt Anhang eingeschränkten Geldbetrag. Es handle sich um eine Ausstattungsschuld von ursprünglich je 5000 RM, welche von dem gleichfalls für tot erklärten Alois K., einem Bruder der beiden Genannten, anläßlich de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1022TEG §9TEG §10
Rechtssatz: Die von einem Verschollenen erteilte Vollmacht erlischt erst mit der Todeserklärung. Entscheidungstexte 1 Ob 114/66 Entscheidungstext OGH 26.05.1966 1 Ob 114/66 Veröff: SZ 39/95 = EvBl 1967/2 S 10 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037886 ... mehr lesen...
Norm: 3.RStG §14 Abs2TEG §10TEG §23 Abs1
Rechtssatz: Die Vermutung des Todes oder des Todestages kann durch Gegenbeweis im Einzelrechtsstreit mit Wirkung für die Parteien im Rahmen dieses Rechtsstreites widerlegt werden. Entscheidungstexte Rkv 7/54 Entscheidungstext OGH 27.03.1954 Rkv 7/54 1 Ob 182/55 Entscheidungstext OGH 30.... mehr lesen...
Norm: TEG §10
Rechtssatz: Wenn sich aus einer Sterbeurkunde ergibt, daß der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben ist, der als Zeitpunkt des Todes gerichtlich festgestellt worden ist, so ist bei vorliegendem rechtlichen Interesse die Änderung dieser Feststellung zulässig. RS U LG Berlin (D) 1953/03/02 24 T 943/52 Veröff: NJW 1953,1306 Schlagworte *D* European Case La... mehr lesen...
Norm: TEG §10TEG §21
Rechtssatz: Die Lebensvermutung streitet bis zu dem im Beschluß über die Todeserklärung bezeichneten Tag (Todestag oder Tag, den der Abwesende nicht überlebt hat). Entscheidungstexte 1 Ob 904/51 Entscheidungstext OGH 21.05.1952 1 Ob 904/51 Veröff: JBl 1953,99 = VersSlg 39 1 Ob 477/52 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §536AußStrG §131TEG §10
Rechtssatz: Auch einem verschollenen Erben, der möglicherweise vor dem Erblasser gestorben ist, ist der Nachlaß einzuantworten, solange der Verschollene nicht für tot erklärt oder die Beweisführung des Todes erfolgt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 70/51 Entscheidungstext OGH 07.02.1951 1 Ob 70/51 Eur... mehr lesen...
Die Untergerichte wiesen das Klagebegehren der Staatsanwaltschaft, die zwischen L. und F. J. M. geschlossene Ehe gemäß § 24 EheG. für nichtig zu erklären, ab. A. K. und F. J. Ch. schlossen am 20. Juli 1940 vor dem Standesamt die Ehe. Mit Erkenntnis des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Februar 1947 wurde auf Antrag der F. J. K. nach amtlicher Untersuchung als bewiesen erkannt, daß A. K. am 5. Mai 1945 gefallen ist. Am 8. März 1947 schlossen L. M. und F. J. K., geboren... mehr lesen...
Norm: EheG §43EheG §104TEG §10
Rechtssatz: Unter "Todeserklärung" im Sinne der §§ 43 und 104 EheG ist auch die "Beweisführung des Todes" gemäß dem § 10 des Gesetz vom 16.02.1883, RGBl 1883/20 (TEG) (nunmehr § 21 TEG 1950) zu verstehen. Entscheidungstexte 3 Ob 143/49 Entscheidungstext OGH 25.05.1949 3 Ob 143/49 Veröff: SZ 22/81 = JBl 1949,455 ... mehr lesen...