§ 36b TDBG 2012 Auskunft

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Kenntnis verschaffen.
  2. (2)Absatz 2Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sieDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oderdie Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Absatz eins,) hat, oder
    2. 2.Ziffer 2im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.im Auskunftsverfahren gemäß Absatz 2, nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 23.07.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 23.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Kenntnis verschaffen.
  2. (2)Absatz 2Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sieDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdie Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oderdie Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Absatz eins,) hat, oder
    2. 2.Ziffer 2im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.im Auskunftsverfahren gemäß Absatz 2, nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
  4. (4)Absatz 4Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.

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