§ 24 TDBG 2012 Datenbanken

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger habenhat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrerseiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger habenhat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihrenseinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2022

(1) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger habenhat durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrerseiner Datenbanken gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 32) erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 zu verwenden.

(2) Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.

(3) Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Dachverband der Sozialversicherungsträger habenhat zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 34) die dafür erforderlichen Daten aus ihrenseinen Datenbanken im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens indirekt personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 auszustatten.

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