(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
a) | der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, | |||||||||
b) | des Brandschutzes, | |||||||||
c) | der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, | |||||||||
d) | der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit, | |||||||||
e) | des Schallschutzes, | |||||||||
f) | der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung, des Wärmeschutzes und | |||||||||
g) | der elektronischen Kommunikation | |||||||||
erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. |
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
(3) Bauteile, die schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen diese schädigenden Einwirkungen geschützt ausgeführt sein. Schädigende Einwirkungen sind insbesondere Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen und korrosive Einwirkungen.
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind zu vermeiden:
a) | der Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon, | |||||||||
b) | Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder die Erfüllung der bautechnischen Erfordernisse beeinträchtigt wird, | |||||||||
c) | Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion, | |||||||||
d) | Beschädigungen, die im Hinblick auf das verursachende Ereignis unverhältnismäßig groß sind. |
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Flucht oder Rettung der Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.
(2) Wenn dies aufgrund der Lage oder der Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss überdies gewährleistet sein, dass durch den Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon auf bebauten und bebaubaren Nachbargrundstücken keine größeren Schäden an bestehenden bzw. künftig zu errichtenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen entstehen können.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, insbesondere Decken und Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
a) | eine unmittelbare Gefährdung von Menschen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und | |||||||||
b) | die Brandausbreitung wirksam einschränkt. | |||||||||
Dabei sind die Größe und der Verwendungszweck der jeweiligen baulichen Anlage zu berücksichtigen. |
(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihrer Größe oder ihres Verwendungszweckes zur Sicherung der Fluchtwege oder einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Brandabschnitte müssen eine zweckentsprechende Größe und Anordnung aufweisen. Die die einzelnen Brandabschnitte begrenzenden Bauteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie Heizräume, Brennstofflagerräume, Abfallsammelräume und dergleichen, müssen als eigene Brandabschnitte ausgeführt sein. In solchen Räumen dürfen nur Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und dergleichen, verwendet werden, die die Brandentstehung und die Brandausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden einschließlich der Dämmung, der Unterkonstruktion und der Verankerungen müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend vermieden werden. Dabei ist insbesondere die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte beitragen. Dies gilt auch für haustechnische Anlagen, insbesondere für Lüftungsanlagen, sofern diese Nutzungseinheiten verbinden, zwischen denen brandschutztechnische Anforderungen bestehen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch die Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes bereits im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste Löschhilfe vorhanden sein. Dabei sind die Lage, die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage und ihrer Teile zu berücksichtigen. Überdies müssen
a) | geeignete technische Brandschutzeinrichtungen, wie automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und dergleichen, sowie | |||||||||
b) | geeignete Einrichtungen der erweiterten Löschhilfe | |||||||||
vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist. |
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall der Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 15 m² müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen baulichen Anlage genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze und zu baulichen Anlagen auf demselben Grundstück aufweist oder wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf bestehende bauliche Anlagen auf angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten ist. Dabei sind auch Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer wirksam eingeschränkt wird.
(4) Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt wird.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten,
a) | diese im Brandfall rasch und sicher verlassen oder | |||||||||
b) | durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen, wie die Schaffung von Rettungswegen und dergleichen, gerettet werden | |||||||||
können. |
(2) Bauliche Anlagen müssen den Erfordernissen nach Abs. 3 entsprechende Fluchtwege aufweisen, soweit diese unter Berücksichtigung der Größe, des Verwendungszweckes und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten erforderlich sind, damit die bauliche Anlage im Brandfall rasch und sicher verlassen werden kann.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen, Deckenverkleidungen und dergleichen, müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall das rasche und sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Wenn dies insbesondere aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, müssen zusätzliche Maßnahmen, wie technische Brandschutzeinrichtungen, Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen, Sicherheitsbeleuchtungen und dergleichen, vorgesehen werden.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit der Lösch- und Rettungskräfte weitestmöglich gewährleistet ist und dass weiters eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
(2) Die unter Berücksichtigung der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage für die Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen und sonstigen technischen Einrichtungen, wie Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge und dergleichen, müssen vorhanden sein.
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, insbesondere mit Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind.
(1) Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer ausgestattet sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer sind so zu planen und auszuführen, dass
a) | die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer gewährleistet ist, | |||||||||
b) | die Anlagen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können und | |||||||||
c) | die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. |
Sonstige Abflüsse, insbesondere von Wässern aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie Stallungen, Düngersammelanlagen, Silos und dergleichen, sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Anforderungen der Hygiene und des Schutzes der Gesundheit von Menschen entsprechen.
Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein.
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(1) Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden abgedichtet sein. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation vermieden werden.
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind, müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung, insbesondere zur Erwärmung und Enthärtung des Wassers, und sonstige Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, wie Drucksteigerungsanlagen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit von Menschen beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Weiters ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen, insbesondere durch schadhafte Dichtungen, unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration oder durch das Eindringen mineralischer oder organischer Schadstoffe, in die Gesundheit von Menschen gefährdender oder hygienisch bedenklicher Weise verunreinigt oder mikrobiologisch verändert wird.
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht durch Immissionen, insbesondere in Form von gefährlichen Gasen, Partikeln oder Strahlen, gefährdet werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage, wie etwa bei Garagen, das Entstehen von Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen getroffen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere der Einbau von Be- und Entlüftungseinrichtungen und Warngeräten in Betracht.
(3) Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund oder im Fall der Verwendung von Bauprodukten, deren nach § 28 Abs. 1 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2020, bestimmter Aktivitätskonzentrationsindex den Wert von 1 übersteigt, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Bei Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen zu gewährleisten. Dabei sind hinsichtlich des betroffenen Grundstückes
a) | der Baubestand und | |||||||||
b) | Bauvorhaben für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, | |||||||||
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Grundstücke ist das Ausmaß der nach den baurechtlichen Vorschriften dort zulässigen Bebauung zu berücksichtigen. |
(3) Beim Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden gelten der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen für Aufenthaltsräume als gesichert, sofern diese mindestens im selben Ausmaß wie beim abgebrochenen bzw. zerstörten Gebäude gegeben sind.
(4) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss so bemessen sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck der Räume ein zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichendes Luftvolumen gewährleistet ist.
Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen vorgebeugt wird, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, wie Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck insbesondere auch auf Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
(1) Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen von Türen, Toren, Treppen und dergleichen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei (§ 29) zu gestalten sind, müssen zur Überwindung von Niveauunterschieden Rampen oder zusätzlich zu Treppen Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 errichtet werden, die alle Geschoße miteinander verbinden. Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, sind anstelle von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 3 oder 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 zulässig. Wenn nicht mehr als zwei Geschoße überwunden werden müssen, sind anstelle von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 mit allseits geschlossenen Lastträgern und Lastträgertüren zulässig.
(3) Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m müssen jedenfalls über Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 verfügen, die alle Geschoße miteinander verbinden.
(1) Begehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen durch eine zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, durch gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten und dergleichen aufweisen. Dabei sind der jeweilige Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage so zu bemessen und auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
(1) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen, wie Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen und dergleichen, angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem jeweiligen Verwendungszweck widersprechen würde, wie bei Laderampen, Schwimmbecken und dergleichen.
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage oder von Teilen davon auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Sinn des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen und Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt sein.
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass Menschen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt insbesondere auch die sichere Befestigung von Bauteilen, wie Fassaden und Glasteilen, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Horizontalverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.
Bauliche Anlagen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie aufgrund ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer kulturhistorischen Bedeutung erforderlich ist.
(1) Gebäude oder Teile von Gebäuden,
a) | die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Ämtern, Behörden und dergleichen, | |||||||||
b) | die Bildungszwecken dienen, wie der Unterbringung von Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und dergleichen, | |||||||||
c) | in denen Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken und dergleichen untergebracht sind, | |||||||||
d) | in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind, | |||||||||
e) | die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden bestimmt sind, | |||||||||
f) | die Wohnanlagen sind, ausgenommen Reihenhäuser, | |||||||||
müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für die Besucher bzw. Kunden bestimmten Teile auch für Kinder sowie für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind. |
(2) Abs. 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 müssen insbesondere
a) | der Haupteingang oder, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und zu einer Verkürzung des Erschließungsweges führt, ein anderer Eingang barrierefrei erreichbar sein, | |||||||||
b) | im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen oder Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 3 oder 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 zu überwinden oder auszugleichen, | |||||||||
c) | Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen, | |||||||||
d) | eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein. |
(4) Wohnungen in Wohnanlagen, ausgenommen Reihenhäuser, müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt sein.
(5) Für Gebäude zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 50 Gästebetten gilt Abs. 3 sinngemäß. Weiters muss zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei geplant und ausgeführt sein.
(1) Gebäude müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Menschen, die sich in demselben oder einem unmittelbar anschließenden Gebäude aufhalten, durch den von außen einwirkenden Schall oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung entstehenden Schall aus anderen Nutzungseinheiten oder aus unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlagen und ihrer Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck dies erfordert, ist eine diesem Verwendungszweck entsprechende Raumakustik hinsichtlich Hörsamkeit oder Lärmminderung sicherzustellen.
(3) Bei baulichen Anlagen oder Teilen davon, in denen Schwingungen von technischen Einrichtungen oder anderen Schwingungserregern ausgehen, sind Maßnahmen zu treffen, die eine Übertragung derselben derart verhindern, dass in anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes oder in unmittelbar anschließenden Gebäuden gesunde, normal empfindende Menschen durch Erschütterungen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.
(1) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.
(2) Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 1 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für die gesamte bestehende bauliche Anlage.
(3) Bewilligungspflichtige Zubauten und Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden und dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(4) Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken und Neubauten von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50m², haben den Anforderungen nach Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen.
(5) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2019, zu berechnen.
(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechend hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
a) | ergänzende Informationen zur Bautechnik; | |||||||||
a) | ergänzende Informationen zur Haustechnik samt Rechenergebnissen zum nicht erneuerbaren Primärenergiebedarf exklusive Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf und des Heizenergiebedarfs; |
(2) In Gebäuden, für die eine Verpflichtung zum Aushang des Energieausweises besteht, sind die erste und zweite Seite des Energieausweises auszuhängen.
(1) Neubauten von Gebäuden, die im Eigentum
a) | des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, | |||||||||
b) | einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten Einrichtung oder | |||||||||
c) | einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage oder einer von einer oder mehreren Gemeinden errichteten Gesellschaft | |||||||||
stehen und die der Unterbringung von Behörden oder sonstigen Dienststellen dienen, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2018 angesucht wird. |
(2) Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.
(3) Niedrigstenergiegebäude haben den Anforderungen für den Neubau von Gebäuden nach Punkt 4.2 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2019, zu entsprechen und gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 22 der Tiroler Bauordnung 2018.
(5) Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen wie Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, erneuerbares Gas (z.B. Deponiegas, Klärgas, Biogas, gasförmige Biobrennstoffe, Grüngas, Synthesegas aus erneuerbarem Überschussstrom) und Abwärme.
Die Landesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
Die Landesregierung kann sich bei der Erfüllung der Informationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wird, nicht anzuwenden.
(2) Nach diesem Abschnitt und im Sinn der Richtlinie 2014/61/EU
a) | sind physische Infrastrukturen: Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, wie Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen; | |||||||||
b) | sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen: physische Infrastrukturen oder sonstige Anlagen im Bereich von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; | |||||||||
c) | sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen; | |||||||||
d) | ist der Zugangspunkt: ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb von Gebäuden, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht; | |||||||||
e) | ist der Netzabschlusspunkt: ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; | |||||||||
f) | sind umfangreiche Renovierungen: bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Bereich von Gebäuden, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen. |
(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind diese mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten.
(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.
(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) | Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen; | |||||||||
b) | land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, | |||||||||
c) | Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden, | |||||||||
d) | Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden, | |||||||||
e) | Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, | |||||||||
f) | denkmalgeschützte und historische Gebäude. |
Nach diesem Abschnitt und im Sinn der Richtlinien 2014/94/EU ist
a) | ein Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält; | |||||||||
b) | ein Ladepunkt: eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann; | |||||||||
c) | ein Normalladepunkt: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind. | |||||||||
d) | ein Schnellladepunkt: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann. |
(1) Beim Neubau sowie der größeren Renovierung von Gebäuden sind die zum Gebäude gehörenden Abstellmöglichkeiten mit einer Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel, Platzreserven für Stromzähler, Stromverteilung und dergleichen und mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge entsprechend den Abs. 2 und 3 auszustatten.
(2) Bei Wohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist für alle Abstellmöglichkeiten die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
(3) Bei Nichtwohngebäuden, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zehn beträgt, ist zumindest ein Ladepunkt zu errichten und für mindestens jede angefangene fünfte Abstellmöglichkeit die Leitungsinfrastruktur für die nachträgliche Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge herzustellen.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 bestehen nicht im Fall der größeren Renovierung von Gebäuden, wenn
a) | sich die Abstellmöglichkeit nicht innerhalb des Gebäudes befindet oder an dieses angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen weder die Abstellmöglichkeit noch die elektrische Infrastruktur der Abstellmöglichkeit umfassen oder | |||||||||
b) | die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Lade- oder Leitungsinfrastruktur 7 v.H. der Gesamtkosten übersteigen. |
(5) Bei Nichtwohngebäude, bei denen die Anzahl der nachzuweisenden Abstellmöglichkeiten mehr als zwanzig beträgt, ist bis zum 1. Jänner 2025 mindestens ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge zu errichten.
Verweisungen auf Landesgesetze in dieser Verordnung beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75, | |||||||||
2. | Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl. 2014 Nr. L 155, S. 1, | |||||||||
3. | Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. 2009 Nr. L 140, S. 16, | |||||||||
4. | Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. 2014 Nr. L13, S. 1, | |||||||||
5. | Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. 2014 Nr. L 307, S. 1. |
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2015/0690/A).
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2015, außer Kraft.
(2) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen zu dieser Verordnung sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt gemacht.
(1) Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.
(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.
(3) Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entspricht.
Verordnung der Landesregierung vom 29. März 2016 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Technische Bauvorschriften 2016 – TBV 2016)
StF: LGBl. Nr. 33/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 19a Abs. 2, 19c Abs. 7 und 19e Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 103/2015, wird verordnet: