Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, insbesondere mit Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind.
0 Kommentare zu § 10 TBV 2016