§ 7 TBV 2016

TBV 2016 - Technische Bauvorschriften 2016

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten,

a)

diese im Brandfall rasch und sicher verlassen oder

b)

durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen, wie die Schaffung von Rettungswegen und dergleichen, gerettet werden

können.

(2) Bauliche Anlagen müssen den Erfordernissen nach Abs. 3 entsprechende Fluchtwege aufweisen, soweit diese unter Berücksichtigung der Größe, des Verwendungszweckes und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten erforderlich sind, damit die bauliche Anlage im Brandfall rasch und sicher verlassen werden kann.

(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen, Deckenverkleidungen und dergleichen, müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall das rasche und sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Wenn dies insbesondere aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, müssen zusätzliche Maßnahmen, wie technische Brandschutzeinrichtungen, Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen, Sicherheitsbeleuchtungen und dergleichen, vorgesehen werden.

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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