(1) Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer ausgestattet sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer sind so zu planen und auszuführen, dass
a) | die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer gewährleistet ist, | |||||||||
b) | die Anlagen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können und | |||||||||
c) | die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden. |
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